11:23
Home > Verein > Statuten

Statuten

I. Allgemeines

1. Name und Sitz

Der American Football Club Calanda Broncos ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in
Landquart und Chur.

2. Zweck

Der Verein hat den Zweck, seinen Mitgliedern die Ausübung des American-Football-Sports zu
ermöglichen, den American-Football-Sport zu fördern und die Kameradschaft innerhalb des Vereins zu
pflegen.

3. Stellung

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind hellrot, blau und weiss.

5. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr umfasst die Zeit vom 1. November bis zum 31. Oktober.

6. Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen American Football Verband (SAFV) und des Bündner
Verbandes für Sport (BVS).

7. Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.

II. Mitgliedschaft


8. Mitgliedarten

a) Seniors
b) Juniors
c) Cheerleaders
d) Supporter (Passivmitglieder)
e) Ehrenmitglieder

9. Eintritt

Eintrittsgesuche sind dem Vorstand einzureichen. Minderjährige haben zudem die Einwilligung des
Inhabers der elterlichen Gewalt beizubringen. Der Vorstand entscheidet endgültig über
Eintrittsgesuche.

10. Änderung der Mitgliedart

Die Änderung der Mitgliedart kann jederzeit erfolgen. Das Übertrittsgesuch erfolgt schriftlich an den
Vorstand. Bei Erreichung der Altersgrenze erfolgt der Übertritt ohne Gesuch.

11. Ehrenmitglieder

Natürliche und juristische Personen, welche sich um die Calanda Broncos oder den American-
Football-Sport im allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Vorschläge über Ernennungen von Ehrenmitgliedern müssen dem Vorstand
mindestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung unterbreitet werden. Die Vereinsversammlung
entscheidet endgültig über den Vorschlag. Um dem tieferen Sinn der Ehrung gerecht zu werden, ist für
deren Verleihung absolute Zurückhaltung geboten.

12. Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende eines Vereinsjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem
Monat erfolgen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand einen Austritt auch auf einen
beliebigen Termin bewilligen. Der Austritt wird genehmigt, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen
dem Verein gegenüber nachgekommen ist. Über Austritte entscheidet der Vorstand endgültig.

13. Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn dieses trotz Ermahnung seine Verpflichtungen
gegenüber dem Verein fortgesetzt in unentschuldbarer Weise vernachlässigt oder die Interessen des
Vereins wissentlich schädigt. Über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand endgültig.

14. Tod

Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder


15. Allgemeine Pflicht

Jedes Mitglied hat den Statuten nachzuleben, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten und die
Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

16. Jahresbeitragspflicht

Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Vereinsversammlung bestimmt wird. Vom
Vorstand können infolge besonderer Umstände reduzierte Beiträge festgesetzt werden. Mitglieder, die
im Laufe des Vereinsjahres in den Verein aufgenommen wurden, bezahlen ihren Beitrag pro rate
temporis. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

17. Teilnahmepflicht

Für Aktive ist die Teilnahme an Training, Wettspielen und Versammlungen obligatorisch. Ist ein
Mitglied verhindert, diesen Pflichten nachzukommen, so kann der Technische Leiter auf sein Gesuch
hin Dispens erteilen.

18. Versicherungspflicht

Die Vereinsmitglieder üben im Rahmen der Calanda Broncos den American-Football-Sport auf
eigenes Risiko aus. Es ist Sache der Mitglieder, für allfällige Unfall- und Haftpflichtversicherungen
besorgt zu sein. Der Verein lehnt jede zivilrechtliche Haftung gegenüber seinen Mitgliedern ab.
Ebenso wird jede zivilrechtliche Haftung des Vereins gegenüber Dritten, soweit zulässig abgelehnt.

19. Antrags- und Stimmrecht

Jedem Mitglied der Kategorie a), b) und c) steht das Antrags- und Stimmrecht zu.

20. Recht auf Statuten

Jedes Mitglied hat das Recht, auf ein Exemplar dieser Statuten, sofern er diese vom Vorstand
verlangt.

IV. Vereinsorgane


21. Vereinsorgane im allgemeinen

Die Vereinsorgane sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle. Sie üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.

IV. A. Vereinsversammlung


22. Vereinsversammlung im allgemeinen

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird mindestens einmal im Jahr
durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zur Vereinsversammlung hat mindestens zwei Wochen
vor der Vereinsversammlung zu erfolgen. In der Einladung ist die Traktandenliste bekanntzugeben.
Anträge zur Traktandenliste müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Präsidenten
schriftlich mitgeteilt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in
der Regel offen. Die Verhandlungen der Vereinsversammlung werden protokolliert.

23. Ordentliche Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel innert zwei Monaten nach Ablauf des
Verwaltungsjahres statt. Sie hat folgende, nicht delegierbare Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten, des PR-Leiters, des
Technischen Leiters sowie des Revisorenberichtes der Kontrollstelle.
c) Aufstellen des Tätigkeitsprogrammes
d) Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Aufstellen des Budgets
f) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
g) Änderung der Statuten
h) Vornahme von Ehrungen
i) Behandlung anderer, gehörig angekündigter Geschäfte

24. Ausserordentliche Vereinsversammlung

Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn er es für nötig
erachtet, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

IV. B. Vorstand


25. Zusammensetzung des Vorstandes

Zur Leitung des Vereins wählt die Vereinsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand
bestehend aus
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sportchef
d) Finanzchef
e) Chief Marketing
f) Chief Events
g) 1-3 Beisitzer
Wiederwahlen sind möglich.

26. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er überwacht die Einhaltung der Statuten, sorgt für den
Vollzug der Vereinsbeschlüsse und den richtigen Gang des Vereinsbetriebes. Die verbindliche
Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident mit einem anderen Mitglied des Vorstandes
gemeinsam.

27. Vorstandssitzung

Der Präsident oder sein Stellvertreter leitet die Vorstandssitzung. Er beruft den Vorstand ein, wenn er
es für nötig erachtet oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die
Vorstandsbeschlüsse werden nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende
stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

28. Strafmöglichkeiten des Vorstandes

Der Vorstand hat die Befugnis, Mitglieder, die ohne genügende Entschuldigung wiederholt dem
Training fernbleiben, trotz Aufgebot zu einem Wettspiel ihrer Mannschaft nicht antreten, einer
obligatorischen Versammlung fernbleiben oder den Vereinsbeschlüssen nicht Folge leisten, zu
bestrafen. Diese Strafen sind insbesondere auch bei Verstössen gegen das Dopingreglement
anzuwenden:
a) schriftliche Ermahnung
b) Busse bis sFr. 500
c) Wettspielsperre für ein bis drei Spiele
d) Ausschluss des betreffenden Spielers
Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig.

IV. C. Kontrollstelle


29. Kontrollstelle im allgemeinen

Die Kontrollstelle wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüft die Jahresrechnung, die
Abrechnung über besondere Vereinsanlässe, die Buchführung und die Tätigkeit des Vorstandes sowie
das Inventar über das Vereinsmaterial. Die Kontrollstelle hat das Recht, jederzeit in die Bücher und
die Tätigkeit des Vorstandes Einsicht zu nehmen. Über den Befund hat die Kontrollstelle zu Handen
der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht zu verfassen.


V. Schlussbestimmungen


30. Statutenänderungen

Der Antrag auf teilweise oder vollständige Änderung der Statuten kann vom Vorstand oder von einem
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist in seinem Wortlaut
mindestens vierzehn Tage vor der Vereinsversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Den
Mitgliedern ist Möglichkeit zu geben, Abänderungsanträge zu stellen. Für eine Statutenänderung ist
eine Dreiviertels-Mehrheit nötig.

31. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann an einer Vereinsversammlung beschlossen werden, wenn
mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins
ist beschlossen, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen. Die
Vereinsversammlung beschliesst gleichzeitig, wem das Vereinsvermögen zufallen soll.

32. Gültigkeit der Verbandsstatuten

Sofern die vorliegenden Statuten keine besondere Regelung vorsehen, kommen die Statuten des
Schweizerischen American Football Verbandes (SAFV) zur Anwendung.

33. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. Mai 1991 genehmigt, am
4. Dezember 2008 letztmals angepasst und treten sofort in Kraft.

Chur, 4. Dezember 2008
American Football Club
Calanda Broncos