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Calanda Broncos

Statuten

Sergio Brunetti stockpix.it

I. Allgemeine Bestimmungen

  • Artikel 1

    Firma
    Unter dem Namen American Football Club Calanda Broncos besteht mit Sitz in Chur ein Verein gemäss
    Art. 60 ff. ZGB.
  • Artikel 2

    Zweck des Vereins und Geltungsbereich
    Der Zweck ist seinen Mitgliedern die Ausübung des American Football Sports zu ermöglichen, den American Football Sport zu fördern und die Kameradschaft innerhalb des Vereins zu pflegen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen American Football Verbandes (SAFV) und des Bündner Verbandes für Sport (BVS). Die Statuten und regeln der Verbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich. Die Mitglieder des Vereins anerkennen und befolgen die Statuten der Verbände.
  • Artikel 3

    Sprachgebrauch und Gleichstellung
    a) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
    b) Der Verein Calanda Broncos bekennt sich zur Gleichbehandlung aller Menschen. Unabhängig von Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Herkunft, Nationalität, Religion oder Weltanschauung sind alle Personen im Verein willkommen. Der Verein fördert aktiv ein respektvolles,
    diskriminierungsfreies und inklusives Umfeld im Sport sowie im Vereinsleben. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Vereinsjahr umfasst die Zeit vom 1.November bis 31. Oktober.

II. Vereinsmitgliedschaft

Allgemeines

Mitglieder der Calanda Broncos können natürliche und juristische Personen sein. Aufnahmegesuche Minderjähriger sind vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers mitzuunterzeichnen. Der Vorstand führt ein Mitgliederregister.

  • Artikel 4

    Mitgliederkategorien
    - Aktivmitglieder; Lizenzierte Spieler.
    - Passivmitglieder; Mitglieder, die den von der Generalversammlung festgelegten
    Mitgliederbeitrag entrichtet haben.
    - Clubeigene Schiedsrichter
    - Ehrenmitglieder; Personen, die sich um die Calanda Broncos verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und haben dadurch freien Eintritt an allen Heimspielen der Calanda Broncos.
    - Vorstandmitglieder
  • Artikel 5

    Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder verpflichten sich, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren. Sie verpflichten sich zudem, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten und aktiv bei den Arbeitseinsätzen gemäss Spielerreglement Art. 3 mitzuwirken.
    Die Aktivmitglieder (lizenzierte Spieler) verpflichten sich, fairen American Football zu betreiben. Sie verzichten auf jegliche Form der unlauteren Beeinflussung oder Manipulation von Sportwettkämpfen und halten sich an die entsprechenden Vorschriften sowie an das Ethik-Statut von Swiss Olympic.

  • Artikel 6

    Rechte der Mitglieder
    Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder gemäss Artikel 4 sowie ein gesetzlicher Vertreter von lizenziertem Spieler, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
    Stellvertretung an der Generalversammlung ist unzulässig.
    Das Stimmrecht an der Generalversammlung ist so lange sistiert, bis der fällige Mitgliederbeitrag bezahlt ist.
  • Artikel 7

    Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
    Ein Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Vereinsjahres schriftlich - per E-Mail oder Post - gegenüber dem Vorstand, bei Spielern gegenüber dem Ausbildungschef, zu erklären.
    Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung von fälligen finanziellen Verpflichtungen.
    Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, den Vereins-vorschriften sowie dem Vereinszweck fortgesetzt in schwerwiegender Weise zuwider-handeln und sich in grober Weise unsportlich verhalten, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein.

III. Organisation und Leitung

  • Artikel 8

    Die Vereinsorgane
    Die Organe des Vereins sind:
    I. Die Generalversammlung (GV)
    II. Der Vorstand
    III. Die Revisionsstelle

I. Generalversammlung (GV)

  • Artikel 9

    Ordentliche Generalversammlung

    Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich einmal zusammen. Sie muss spätestens drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres abgehalten werden. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage zuvor per Mailversand und unter Bekanntgabe der Traktanden, durch den Vorstand einzuladen.

  • Artikel 10

    Befugnisse der Generalversammlung

    Die ordentliche Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

    - Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
    - Genehmigung des Jahresberichtes
    - Genehmigung der Jahresrechnung
    - Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle
    - Entlastung des Vorstandes
    - Wahlen von Vereinspersonen
    - Festsetzung des Vereinsmitgliederbeitrages
    - Beschlussfassung über Statutenänderungen
    - Beschlussfassung über die Fusion mit einem anderen Verein
    - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
    Vereinsvermögens nach erfolgter Liquidation

  • Artikel 11

    Anträge der Mitglieder

    Anträge von Mitgliedern sind bis jeweils spätestens per 31. Oktober (Ende Vereinsjahr) dem Vorstand schriftlich einzureichen. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge werden nicht behandelt.

  • Artikel 12

    Vorsitz

    Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

  • Artikel 13

    Beschlussfassung

    Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

    Beschlüsse und Wahlen kommen - soweit die Statuten bzw. das Gesetz nicht etwas anderes vorsehen - mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen zustande.

    Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen und durch Handerheben.

    Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.

  • Artikel 14

    Protokoll

    Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von dem von der Generalversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

  • Artikel 15

    Ausserordentliche Generalversammlung

    Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand, der Revisionsstelle oder einem Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt werden. Nach Eingang eines solchen Begehrens ist die Versammlung innerhalb von zwei Monaten durchzuführen.

II. Vorstand

  • Artikel 16

    Zusammensetzung und Wahl

    Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Aus der Mitte der Vorstands-mitglieder wählt die Generalversammlung den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er besteht aus:

    - Präsident
    - Vize-Präsident
    - Vorstandsmitglieder

    Die Mitglieder des obersten Leitungsorgans werden für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Eine Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen Mitgliederversammlung (GV). Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer desjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt worden sind. Die gesamte Amtszeit soll 20 Jahre
    nicht überschreiten. Angebrochene Amts-perioden werden nicht angerechnet.

    Geschlechterquote Swiss Olympic: Im Vereinsvorstand soll jedes Geschlecht mit mindestens 20 % vertreten sein. Im Vereinsvorstand sollen beide Geschlechter vertreten sein.

    Mitbestimmung Athleten/Trainer Swiss Olympic: Die Athleten und Trainer haben jederzeit ein Antragsrecht zuhanden einer Vorstandssitzung

  • Artikel 17

    Interessenkonflikte

    Betrifft der Interessenskonflikt ein Vorstandsmitglied, so ist er von Vorstands Entscheidungen ausgeschlossen. Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen oder Geschenke erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammen-hang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.

  • Artikel 18

    Aufgaben des Vorstandes

    Der Vorstand bzw. dessen Präsident vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    - Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Führung des Vereins und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu.
    - Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
    - Einberufung der Generalversammlung.
    - Anstellung und Führung der für den Vereinsbetrieb notwendigen Personen.
    - Der Vorstand erlässt das Spielerreglement.
    - Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, Rückzug und Anerkennung von Klagen, Abschluss von Vergleichen.
    - Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.

  • Artikel 19

    Beschlussfähigkeit des Vorstandes

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Abstimmungen erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident oder bei dessen Verhinderung das die Sitzung leitende Vorstandsmitglied stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid zu geben.

  • Artikel 20

    Protokoll der Vorstandssitzungen

    Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen.

  • Artikel 21

    Zeichnungsberechtigung

    Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

III. Revisionsstelle

  • Artikel 22

    Wahl und Aufgabe

    Die ordentliche Generalversammlung bestimmt für eine Amtsdauer von zwei Jahren die Revisionsstelle. Wiederwahl ist zulässig. Der Revisionsstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und die Berichterstattung an die General-versammlung.

IV. Vereinsjahr

  • Artikel 23

    Dauer

    Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober eines jeden Folgejahres.

V. Mittel des Vereins

  • Artikel 24

    Einnahmen

    Die Einnahmen des Vereins bestehen hauptsächlich aus:

    - Vereinsmitgliederbeiträgen (wird von der Generalversammlung für das Folgejahr festgelegt).
    - Teammitgliederbeiträgen (die Höhe wird vom Vorstand im Spielerreglement festgelegt).
    - Gönner- und Sponsorenbeiträgen.
    - Erträgen aus Turnieren und anderen Veranstaltungen.
    - J & S Beiträgen.
    - Weiteren Zuwendungen und Spenden aller Art.

VI. Auflösung

  • Artikel 25

    Allgemeines

    Die Auflösung des Vereins kann mit der Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Generalversammlung beschlossen werden.

  • Artikel 26

    Liquidation

    Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.

  • Artikel 27

    Vereinsvermögen

    Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bzw. der Liquidatoren.

VII. Schlussbestimmungen

  • Artikel 28

    Haftung

    Die Verpflichtungen des Vereins werden ausschliesslich durch das Vereinsvermögen garantiert. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  • Artikel 29

    Datenschutz

    a) Der Verein Calanda Broncos erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

    b) Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum werden bei Notwendigkeit den Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

    c) Dem Verein Calanda Broncos ist es gestattet, Mitglieder während den offiziellen Trainingseinheiten, Spielen, Turniere, Events und sonstigen Vereinsveranstaltungen zu fotografieren und zu filmen.

    d) Das Bild sowie Filmmaterial darf auf den offiziellen Calanda Broncos Kanälen wie Vereinswebseite, Teamchats (Bsp. WhatsApp) und den sozialen Medien veröffentlicht und verbreitet werden.

    e) Das Bild- resp. Filmmaterial bleibt im Besitz der Calanda Broncos.

    f) Das Mitglied selbst hat in Bezug auf seine persönlichen Daten gegenüber dem Verein ein Auskunftsrecht.

  • Artikel 30

    Ethik

    Der Verein Calanda Broncos anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedern. Detaillierte Informationen sind auf der Webseite www.calandabroncos.ch/ethik aufgeführt.

    Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.

  • Artikel 31

    Inkrafttreten

    Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen alle zuvor gültigen Statuten.

Chur, Oktober 2025

Präsident: Christoph Suenderhauf

Vize-Präsident: Daniel Zinsli