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Calanda Broncos

Statuten

Sergio Brunetti stockpix.it

I. Name, Sitz und Zweck

  • Artikel 1

    Firma
    Unter dem Namen American Football Club Calanda Broncos besteht mit Sitz in Chur ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
  • Artikel 2

    Zweck des Vereins
    Der Zweck ist seinen Mitgliedern die Ausübung des American Football Sports zu ermöglichen, den American Football Sport zu fördern und die Kameradschaft innerhalb des Vereins zu pflegen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen American Football Verbandes (SAFV) und des Bündner Verbandes für Sport (BfS).
  • Artikel 3

    Mittel/Vereinsjahr
    Die finanziellen Mittel des Vereines setzen sich wie folgt zusammen:
    1. Jahresbeiträge der Mitglieder von max. CHF 150.00
    2. Spielgelder der Aktiven (wird in Sportreglement festgelegt)
    3. Erlös aus den Matcheinnahmen
    4. Yearbook
    5. Gönner
    Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Vereinsjahr umfasst die Zeit vom 1.November bis 31. Oktober
  • Artikel 4

    Mitgliedschaft
    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Minderjährige haben die Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt beizubringen.
  • Artikel 5

    Ehrenmitglieder
    Natürliche und juristische Personen, welche sich um die Calanda Broncos oder den American Football Sport im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge über die Ernennung von Ehrenmitgliedern müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung unterbreitet werden. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig über den Vorschlag. Um dem tieferen Sinn der Ehren gerecht zu werden, ist für deren Verleihung absolute Zurückhaltung geboten.
  • Artikel 6

    Austritt / Ausschluss
    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann nur auf Ende eines Vereinsjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.
    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
  • Artikel 7

    Haftung
    Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  • Artikel 8

    Tod
    Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.

II. Organe

  • Artikel 9

    Vereinsorgane im Allgemeinen
    Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Generalversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Die Sportkommission
    4. Die Rechnungsrevisoren
  • Artikel 10

    Generalversammlung
    Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich durch schriftliche Einladung, die mindestens acht Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben.
    Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 15 Mitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder dies begehren.
    Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.
    Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst in einer späteren Generalversammlung zulässig.
  • Artikel 11

    Vorsitz und Protokoll
    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder wenn dieser verhindert ist der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
  • Artikel 12

    Befugnisse
    Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
    1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren
    2. Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets
    3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    4. Änderung der Statuten
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. Behandlungen anderer, gehörig angekündigter Geschäfte
    Die Berichte des Präsidenten und des technischen Leiters werden auf der Homepage publiziert.
  • Artikel 13

    Beschlussfassung
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Schriftliche Beschlussfassungen sind zulässig, sofern mehr als die Hälfte aller Vereinsmitglieder zustimmt oder ablehnt.
  • Artikel 14

    Vorstand
    Der Vorstand besteht aus fünf bis zehn von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Vereinsmitgliedern.
    Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
    Der Vorstand ernennt die Sportkommission, und genehmigt deren Reglement. Darin festgelegt werden auch die Beiträge der Aktiven für Ausbildung und Equipment.
    Der Vorstand beurteilt abschliessend von der Sportkommission disziplinarisch bedingte Ausschlüsse von Spieler.
    Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne Aufgaben delegieren.
    Sportkommission und allenfalls weitere Kommissionen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes.
  • Artikel 15

    Aufgaben
    Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Sportkommission oder einer eingesetzten Kommission, zugewiesen sind.
    Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen neben Präsident und Vizepräsident die vom Vorstand ernannten Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder der Sportkommission.
  • Artikel 16

    Beschlussfassung
    Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

III. Sportkommission

  • Artikel 17

    Sportkommission
    Der Vorstand wählt die Sportkommission und erlässt das Sportreglement. Der Sportkommission sind sämtliche operativen Aufgaben bezüglich Spielbetrieb übertragen. Dazu gehört:
    • Die Führung sämtlicher Mannschaften des Vereins
    • das Coaching der Mannschaften des Vereins
    • Equipment
    • Nachwuchsförderung/Rekrutierung neuer Spieler
    • Organisation des Spielbetriebes
    Im Rahmen des vom Vorstand erlassenen Budgets und Reglementes handelt die Sportkommission autonom. Aktivitäten der Sportkommission mit finanziellen Auswirkungen ausserhalb des Budgets sind dem Vorstand rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten.

IV. Rechnungsrevisoren

  • Artikel 18

    Rechnungsrevisoren
    Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
    Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

V. Schlussbestimmungen

  • Artikel 19

    Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
    Wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person errichtet wird, die den in Art. 2 dieser Statuten genannten Zweck zu erfüllen hat; wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.
    Über die Auflösung des Vereins kann nur die Generalversammlung beschliessen, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen. Die Vereinsversammlung beschliesst gleichzeitig, wem das Vereinsvermögen zufallen soll.
  • Artikel 20

    Schlussbestimmungen
    Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21.November 2015 genehmigt und treten sofort in Kraft.